1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 500.00, sind vom Beschwerdeführer zu bezahlen. -6- 3. Es werden keine Parteikosten ersetzt. 4. Zustellung der Eingabe des Beschwerdeführers vom 28. Oktober 2024 an die Sozialkommission Q._____ und das Departement Gesundheit und Soziales (DGS), Kantonaler Sozialdienst, Beschwerdestelle SPG. Zustellung an: den Beschwerdeführer die Sozialkommission Q._____ das DGS, Kantonaler Sozialdienst, Beschwerdestelle SPG Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten