Es kann aber das letztinstanzliche innerstaatliche Urteil nicht aufheben (MARK E. VILLIGER, Handbuch der Europäischen Menschenrechtskonvention, 3. Auflage, Zürich 2020, S. 125). Im Übrigen wurde in der Verfügung vom 18. Oktober 2024 ausdrücklich festgehalten, dass die Frist zur Bezahlung des Kostenvorschusses nicht erstreckbar ist. II. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (§ 31 Abs. 2 VRPG). Dem Umstand, dass ein Nichteintretensentscheid zu fällen ist, ist mit einer reduzierten Staatsgebühr Rechnung zu tragen. Ein Parteikostenersatz fällt ausser Betracht (§ 32 Abs. 2 VRPG). Das Verwaltungsgericht erkennt: