Die Erklärung des Beschwerdeführers, das Urteil des Bundesgerichts an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte weiterziehen zu wollen, ist rechtlich ohne Bedeutung. Ein Urteil des Gerichtshofs hat rein deklaratorischen Charakter, d.h. der Gerichtshof kann bei Gutheissung einer Beschwerde lediglich feststellen, dass ein Staat seinen Verpflichtungen aus der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) und den Protokollen nicht nachgekommen ist. Es kann aber das letztinstanzliche innerstaatliche Urteil nicht aufheben (MARK E. VILLIGER, Handbuch der Europäischen Menschenrechtskonvention, 3. Auflage, Zürich 2020, S. 125).