Die Verfügung vom 18. Oktober 2024, mit welcher der instruierende Verwaltungsrichter eine letzte, nicht erstreckbare Frist von 10 Tagen zur Bezahlung des Kostenvorschusses ansetzte und gleichzeitig androhte, dass bei Nichtleistung des Kostenvorschusses auf die Beschwerde nicht eingetreten werde, wurde am 21. Oktober 2024 zugestellt. Die Frist zur Bezahlung des Kostenvorschuss lief folglich am 31. Oktober 2024 ab. Bis zu diesem Datum ist der Kostenvorschuss nicht geleistet worden. Folglich ist androhungsgemäss auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht einzutreten.