2. Die instruierende Behörde kann in Beschwerdeverfahren unter Ansetzung einer angemessenen Frist einen die mutmasslichen Verfahrenskosten bis zur Hälfte deckenden, maximal Fr. 10'000.– betragenden Kostenvorschuss erheben. Bezahlt die Partei den Kostenvorschuss nicht innert Frist, setzt ihr -5- die instruierende Behörde eine letzte Frist von zehn Tagen mit der Androhung, dass auf das Begehren nicht eingetreten wird (§ 30 VRPG).