6. Im Nachgang zum erwähnten Urteil des Bundesgerichts setzte der instruierende Verwaltungsrichter mit Verfügung vom 18. Oktober 2024 erneut eine letzte, nicht erstreckbare Frist von 10 Tagen zur Bezahlung des Kostenvorschusses an. Gleichzeitig wurde in Aussicht gestellt, dass bei Nichtbezahlen des Kostenvorschusses ein Nichteintretensentscheid ergehe (§ 30 Abs. 2 VRPG). 7. Mit Eingabe vom 28. Oktober 2024 erklärte der Beschwerdeführer, er werde das Urteil des Bundesgerichts an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte weiterziehen. Die Frist zur Bezahlung des Kostenvorschusses sei daher "auszusetzen".