Antrag Dritte: Gemäss § 63 Abs. 4 letzter Absatz, von VRPG, Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz),Da diese Partei aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur Sozialhilfe nicht über ausreichende Mittel zur Prozessführung verfügt, beantragt sie aus besonderen Gründen Antrag vom Nicht zahlen von Vorschüssen, Spesen, Gerichtskosten und -3- Bürgschaften sowie Verfahrenskosten. Plus Ich einlege neue beweisen Nummer: 1BIS und 2BIS.