Verwaltungsgericht 3. Kammer WBE.2024.246 / cm / jb (BE.2024.041) Art. 110 Urteil vom 5. November 2024 Besetzung Verwaltungsrichter Michel, Vorsitz Verwaltungsrichter J. Huber Verwaltungsrichter Winkler Gerichtsschreiber i.V. C. Müller Beschwerde- A._____ führer gegen Sozialkommission Q._____ Departement Gesundheit und Soziales, Kantonaler Sozialdienst, Beschwerdestelle SPG, Obere Vorstadt 3, 5001 Aarau Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend Sozialhilfe Entscheid des Departements Gesundheit und Soziales vom 21. Juni 2024 -2- Das Verwaltungsgericht entnimmt den Akten: A. 1. A._____, geb. tt.mm.jjjj, ist spanischer Staatsangehöriger mit Niederlassungsbewilligung C und wohnhaft in Q._____. Ab dem 1. Juli 2021 wurde er von der Gemeinde Q._____ mit materieller Hilfe unterstützt. 2. Am 18. März 2024 beschloss die Sozialkommission Q._____ die Einstel- lung der materiellen Hilfe an A._____. B. 1. Gegen den Beschluss vom 18. März 2024 erhob A._____ mit Eingabe vom 27. März 2024 beim Departement Gesundheit und Soziales (DGS), Kantonaler Sozialdienst, Beschwerdestelle SPG, Beschwerde und beantragte zur Hauptsache, den Beschluss für nichtig zu erklären. 2. Mit Entscheid vom 21. Juni 2024 wies die Beschwerdestelle SPG die Be- schwerde ab. C. 1. Dagegen erhob A._____ mit Eingabe vom 11. Juli 2024 Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit folgenden Anträgen (Originalzitat): Deshalb, Antrag Ich: Dass dieses Schrift, mit seinen Dokumenten zugelassen wird, und dass gegen die Entscheid von Sozialdienst de 18-03-2024, Und Gegen die Ent- scheid von 21-06-2024 von Kantonaler Sozialdienst, Beschwerdestelle SPG für nichtig erklärt wird, und dass die Bereitstellung sozialer Dienste mit sofortiger Wirkung und auf unbestimmte Zeit reaktiviert wird. Plus eine Entschädigung von 50 Millionen Franken. Antrag Zweite: Der Kläger verlangt eine Entschädigung von 50 Millionen Franken für den in der Angelegenheit verursachten Schaden, der bereits erwähnt wurde, für persönliche, physische, psychische, gesundheitliche, moralische und Schäden, Reputation, Ehren-, Berufs- und andere Schäden.(Schon Ge- sagt in Sachlicher Hintergrund und in diese klage). Antrag Dritte: Gemäss § 63 Abs. 4 letzter Absatz, von VRPG, Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz),Da diese Partei aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur Sozialhilfe nicht über ausreichende Mittel zur Prozessführung verfügt, beantragt sie aus besonderen Gründen An- trag vom Nicht zahlen von Vorschüssen, Spesen, Gerichtskosten und -3- Bürgschaften sowie Verfahrenskosten. Plus Ich einlege neue beweisen Nummer: 1BIS und 2BIS. 2. Aufgrund der Aussichtslosigkeit der Beschwerde wies der instruierende Verwaltungsrichter das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege mit Verfü- gung vom 12. Juli 2024 ab. Gleichzeitig wurde vom Beschwerdeführer ein innert 10 Tagen zahlbarer Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.00 ein- verlangt mit dem Hinweis, dass das Verfahren erst nach Eingang des Kos- tenvorschusses fortgeführt werde. 3. 3.1. Nachdem der Beschwerdeführer die Verfügung vom 12. Juli 2024 nicht ab- geholt hatte, wurde die Sendung von der Schweizerischen Post ans Ver- waltungsgericht retourniert (Vermerk: Empfänger konnte unter angegebe- ner Adresse nicht ermittelt werden). Auf den erneuten Zustellungsversuch an eine neue (in einem Parallelverfahren ausfindig gemachte) Adresse stellte die Schweizerische Post dem Verwaltungsgericht eine Meldekarte mit dem Vermerk zu, dass die Sendung noch nicht zugestellt werden konnte und aufgrund eines Auftrags des Empfängers die Aufbewahrungs- frist bis zum 16. August 2024 verlängert worden sei (tatsächlich wurde die Sendung am 15. August 2024 abgeholt). 3.2. Mit Verfügung vom 9. August 2024 setzte der instruierende Verwaltungs- richter eine letzte, nicht erstreckbare Frist von 10 Tagen zur Bezahlung des Kostenvorschusses an mit der Androhung, dass bei Nichtbezahlen des Kostenvorschusses ein Nichteintretensentscheid ergehe (§ 30 Abs. 2 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Dezember 2007 [Ver- waltungsrechtspflegegesetz, VRPG; SAR 271.200]). 3.3. Die Verfügung vom 9. August 2024 wurde am 12. August 2024 zugestellt. 4. Innert der mit Verfügung vom 9. August 2024 angesetzten letzten Frist ist beim Verwaltungsgericht kein Kostenvorschuss eingegangen. 5. Auf die gegen die Verfügung vom 12. Juli 2024 erhobene Beschwerde beim Bundesgericht trat dieses mangels hinreichender Begründung nicht ein (Ur- teil des Bundesgerichts 8C_487/2024 vom 4. Oktober 2024). Damit er- wuchs die Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege in Rechtskraft. -4- 6. Im Nachgang zum erwähnten Urteil des Bundesgerichts setzte der instru- ierende Verwaltungsrichter mit Verfügung vom 18. Oktober 2024 erneut eine letzte, nicht erstreckbare Frist von 10 Tagen zur Bezahlung des Kos- tenvorschusses an. Gleichzeitig wurde in Aussicht gestellt, dass bei Nicht- bezahlen des Kostenvorschusses ein Nichteintretensentscheid ergehe (§ 30 Abs. 2 VRPG). 7. Mit Eingabe vom 28. Oktober 2024 erklärte der Beschwerdeführer, er werde das Urteil des Bundesgerichts an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte weiterziehen. Die Frist zur Bezahlung des Kostenvor- schusses sei daher "auszusetzen". 8. Innert der mit Verfügung vom 18. Oktober 2024 angesetzten Frist wurde kein Kostenvorschuss geleistet. 9. Das Verwaltungsgericht hat den Fall auf dem Zirkularweg entschieden (§ 7 des Gerichtsorganisationsgesetzes vom 6. Dezember 2011 [GOG; SAR 155.200]). Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: I. 1. Gegen letztinstanzliche Entscheide der Verwaltungsbehörden ist die Ver- waltungsgerichtsbeschwerde zulässig (§ 54 Abs. 1 VRPG). Nach § 58 Abs. 1 des Gesetzes über die öffentliche Sozialhilfe und soziale Präven tion vom 6. März 2001 (Sozialhilfe- und Präventionsgesetz, SPG; SAR 851.200) können Verfügungen und Entscheide der Sozialbehörden mit Beschwerde beim Departement Gesundheit und Soziales (DGS) angefochten werden (§ 39a der Sozialhilfe- und Präventionsverordnung vom 28. August 2002 [SPV; SAR 851.211]). Dessen Entscheide können an das Verwaltungsgericht weitergezogen werden (§ 58 Abs. 2 SPG). Das Verwaltungsgericht ist somit zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. 2. Die instruierende Behörde kann in Beschwerdeverfahren unter Ansetzung einer angemessenen Frist einen die mutmasslichen Verfahrenskosten bis zur Hälfte deckenden, maximal Fr. 10'000.– betragenden Kostenvorschuss erheben. Bezahlt die Partei den Kostenvorschuss nicht innert Frist, setzt ihr -5- die instruierende Behörde eine letzte Frist von zehn Tagen mit der Andro- hung, dass auf das Begehren nicht eingetreten wird (§ 30 VRPG). Die Verfügung vom 18. Oktober 2024, mit welcher der instruierende Ver- waltungsrichter eine letzte, nicht erstreckbare Frist von 10 Tagen zur Be- zahlung des Kostenvorschusses ansetzte und gleichzeitig androhte, dass bei Nichtleistung des Kostenvorschusses auf die Beschwerde nicht einge- treten werde, wurde am 21. Oktober 2024 zugestellt. Die Frist zur Bezah- lung des Kostenvorschuss lief folglich am 31. Oktober 2024 ab. Bis zu die- sem Datum ist der Kostenvorschuss nicht geleistet worden. Folglich ist an- drohungsgemäss auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht einzutre- ten. Im Nachgang zum Urteil des Bundesgerichts vom 4. Oktober 2024 (vgl. Prozessgeschichte Ziffer C/5) musste dem Beschwerdeführer eine Nach- frist zur Bezahlung des Kostenvorschusses angesetzt werden (RUTH HERZOG, in: Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, 2. Auflage, Bern 2020, Art. 105 N. 29 mit Hinweisen). Dies erfolgte mit der Verfügung vom 18. Oktober 2024. Die Erklärung des Be- schwerdeführers, das Urteil des Bundesgerichts an den Europäischen Ge- richtshof für Menschenrechte weiterziehen zu wollen, ist rechtlich ohne Be- deutung. Ein Urteil des Gerichtshofs hat rein deklaratorischen Charakter, d.h. der Gerichtshof kann bei Gutheissung einer Beschwerde lediglich fest- stellen, dass ein Staat seinen Verpflichtungen aus der Europäischen Men- schenrechtskonvention (EMRK) und den Protokollen nicht nachgekommen ist. Es kann aber das letztinstanzliche innerstaatliche Urteil nicht aufheben (MARK E. VILLIGER, Handbuch der Europäischen Menschenrechtskonven- tion, 3. Auflage, Zürich 2020, S. 125). Im Übrigen wurde in der Verfügung vom 18. Oktober 2024 ausdrücklich festgehalten, dass die Frist zur Bezah- lung des Kostenvorschusses nicht erstreckbar ist. II. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kosten- pflichtig (§ 31 Abs. 2 VRPG). Dem Umstand, dass ein Nichteintretensent- scheid zu fällen ist, ist mit einer reduzierten Staatsgebühr Rechnung zu tragen. Ein Parteikostenersatz fällt ausser Betracht (§ 32 Abs. 2 VRPG). Das Verwaltungsgericht erkennt: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Ge- richtsgebühr von Fr. 500.00, sind vom Beschwerdeführer zu bezahlen. -6- 3. Es werden keine Parteikosten ersetzt. 4. Zustellung der Eingabe des Beschwerdeführers vom 28. Oktober 2024 an die Sozialkommission Q._____ und das Departement Gesundheit und So- ziales (DGS), Kantonaler Sozialdienst, Beschwerdestelle SPG. Zustellung an: den Beschwerdeführer die Sozialkommission Q._____ das DGS, Kantonaler Sozialdienst, Beschwerdestelle SPG Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Dieser Entscheid kann wegen Verletzung von Bundesrecht, Völkerrecht, kantonalen verfassungsmässigen Rechten sowie interkantonalem Recht innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde in öffentlich-rechtli- chen Angelegenheiten beim Schweizerischen Bundesgericht, Schwei- zerhofquai, 6004 Luzern, angefochten werden. Die Frist steht still vom 7. Tag vor bis und mit 7. Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. Au- gust und vom 18. Dezember bis und mit 2. Januar. Die unterzeichnete Be- schwerde muss das Begehren, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthalten. Der angefochtene Ent- scheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (Art. 82 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [Bundesgerichts- gesetz, BGG; SR 173.110] vom 17. Juni 2005). Aarau, 5. November 2024 Verwaltungsgericht des Kantons Aargau 3. Kammer Vorsitz: Gerichtsschreiber i.V.: Michel C. Müller