vor Vorinstanz durch ihre Rechtsvertreter vertreten waren und die Rechtsvertreter insoweit Erleichterungen hatten. Ebenfalls mitberücksichtigt ist beim Aufwand, dass keine Verhandlung durchgeführt wurde. Bei einer Gesamtbetrachtung sind die Parteikosten der Beschwerdegegnerin auf Fr. 8'500.00 festzusetzen. Beim Gemeinderat ist bei den Parteikosten von einem Betrag von Fr. 8'000.00 auszugehen, welcher – da ein hoher Streitwert vorliegt und die Parteientschädigung zugunsten des Gemeinwesens geht – in analoger Anwendung von § 12a AnwT um 10 % herabzusetzen ist. Die Parteikosten des Gemeinderats sind somit auf Fr. 7'200.00 festzulegen. Das Verwaltungsgericht erkennt: