Bausachen gelten als vermögensrechtliche Streitsachen, wobei der Streitwert in der Regel 10 % der Bausumme beträgt (vgl. § 20 Abs. 3 des Gebührendekrets vom 19. September 2023 [GebührD; SAR 662.110]). Vorliegend beträgt die Bausumme unstrittig Fr. 2'198'350.00 (angefochtener Entscheid, S. 24, 26), womit von einem Streitwert von Fr. 219'835.00 auszugehen ist. Für Streitwerte über Fr. 100'000.00 bis Fr. 500'000.00 beträgt in Beschwerdeverfahren der Rahmen für die Entschädigung Fr. 5'000.00 bis Fr. 15'000.00 (§ 8a Abs. 1 lit. a Ziffer 4 AnwT). Der Streitwert (Fr. 219'835.00) liegt im unteren Drittel des Rahmens (über Fr. 100'000.00 bis Fr. 500'000.00).