4. Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen. III. 1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (§ 31 Abs. 2 VRPG). Zudem hat sie der Beschwerdegegnerin (Parteistellung gemäss § 13 Abs. 2 lit. c VRPG) und dem Gemeinderat (Parteistellung gemäss § 13 Abs. 2 lit. f VRPG) die Parteikosten zu ersetzen.