Dass die Vorinstanzen bei einer Gesamtwürdigung zum Ergebnis gelangten, das Bauvorhaben erziele bezüglich der eigenen Gestaltung sowie der Wirkung auf die Umgebung keine gute Gesamtwirkung, leuchtet somit ohne weiteres ein. Das Vorhaben entspricht den Anforderungen an § 27 Abs. 1 (i.V.m. Abs. 2) BNO nicht. Das Ergebnis deckt sich auch mit der Ansicht der Fachpersonen, welche übereinstimmend zum Schluss gelangten, dass das Bauvorhaben den qualitativen Anforderungen von §§ 27 und 29 BNO nicht genügt. Es besteht kein Anlass, vom Beurteilungsergebnis der Fachpersonen sowie der Vorinstanzen abzuweichen. - 25 -