b BNO). Im Hinblick auf die Wirkung im Strassenraum kommt hinzu, dass das Bauvorhaben auch dem Erfordernis von § 29 Abs. 3 Satz 2 BNO, wonach mindestens 50 % der Strassenanstosslänge als Vorgarten zu begrünen und optisch wirksam zu bepflanzen sind, klar nicht genügt (siehe Erw. II/3.2.4.2). Auch in dieser Hinsicht vermag das Vorhaben nicht zu überzeugen.