Namentlich die lange, gegenüber dem massgebenden Terrain angehobene und weitgehend geschlossene Südwestfassade des untersten Geschosses tritt – wie die Vorinstanz schlüssig festhielt – unangemessen dominant und geradezu störend in Erscheinung. Sodann lässt die von Geschoss zu Geschoss variierende Fassadengestaltung (insbesondere Fassadengliederung, unterschiedliche Gestaltung der Geländer) kein Ordnungsprinzip und kein gestalterisches Gesamtkonzept erkennen.