Ebenfalls negativ eingestuft wurde von den Fachpersonen die Gestaltung des Baukörpers, namentlich hinsichtlich der Form, Staffelung und Gliederung der Baumasse (vgl. § 27 Abs. 2 lit. c BNO) sowie der Fassadengliederung (§ 27 Abs. 2 lit. e BNO). Die Gliederung bzw. die geschossweise Gestaltung des Neubaus sei konzeptionell nicht nachvollziehbar und lasse einen erkennbaren, guten Gestaltungwillen vermissen. Auch diese Einschätzung leuchtet ein. Namentlich die lange, gegenüber dem massgebenden Terrain angehobene und weitgehend geschlossene Südwestfassade des untersten Geschosses tritt – wie die Vorinstanz schlüssig festhielt – unangemessen dominant und geradezu störend in Erscheinung.