3.2.6.3. Unter Berücksichtigung dieser Grundlagen kam die Vorinstanz zum Ergebnis, dass die dem Bauvorhaben von den Fachpersonen (Stellungnahme kantonale Fachstelle sowie Fachgutachten) auch losgelöst von seinem Volumen bzw. der Ausschöpfung der in § 4 Abs. 1 BNO vorgegebenen Maximalmasse als ungenügend attestierte Gestaltung und Einpassung, sachlich vertretbar sei. Namentlich sei die Beurteilung der Fachpersonen, wonach die in § 29 Abs. 1 BNO geforderte Respektierung des natürlichen Terrains missachtet werde, nachvollziehbar und schlüssig (vgl. angefochtener Entscheid, S. 20). Diese Einschätzung kann geteilt werden (siehe bereits Erw. II/3.2.4.1).