fochtener Entscheid, S. 20). Ein Bauabschlag rechtfertigt sich vielmehr schon dann, wenn das Gebäude – entsprechend der rechtlichen Vorgabe (positive ästhetische Generalklausel) – dem Erfordernis einer guten Gesamtwirkung nicht entspricht. Andernfalls würde die Differenzierung zwischen positiven und negativen ästhetischen Generalklauseln keinen Sinn machen.