Vor Augen zu halten ist dabei auch, dass positive ästhetische Generalklauseln (wie § 27 Abs. 1 BNO und § 42 Abs. 1 BauG) weiter gehen als blosse Beeinträchtigungsverbote (wie § 42 Abs. 2 BauG). Wird in den rechtlichen Vorgaben (wie vorliegend) verlangt, dass unter Berücksichtigung des bestehenden und zukünftigen Quartierbilds eine gute Gesamtwirkung entsteht (vgl. § 27 Abs. 1 BNO), so dürfen auch in einem Quartier mit fehlender Einheitlichkeit entsprechende Anforderungen an die Einpassung gestellt werden, d.h. ein Bauabschlag ist nicht erst dann zu erteilen, wenn die Baute im Quartier als geradezu erheblich störend bzw. als eigentliche Verunstaltung einzustufen ist (siehe auch ange-