Auf der anderen Seite wies die Vorinstanz ebenso korrekt darauf hin, dass Ästhetikvorschriften eine eigenständige Bedeutung haben und nicht bereits eingehalten sind, wenn das Vorhaben die (übrigen) Bauvorschriften bzw. die vorgegebenen Maximalmasse einhält. Die ästhetischen Anforderungen an Bauten und Anlagen gelten auch für Gebäude, welche die masslichen Vorschriften einhalten (vgl. ALEXANDER REY, in: Fachhandbuch Öffentliches Baurecht, 2016, Rz. 3.468). Vor Augen zu halten ist dabei auch, dass positive ästhetische Generalklauseln (wie § 27 Abs. 1 BNO und § 42 Abs. 1 BauG) weiter gehen als blosse Beeinträchtigungsverbote (wie § 42 Abs. 2 BauG).