che ausführte, dass der mit dem Bauvorhaben einhergehende Massstabssprung zwar zu bedauern, aber unter Berücksichtigung des heutigen baulich dichten und heterogenen Quartierbilds aus fachlicher Sicht nicht auszuschliessen sei (vgl. Vorakten, act. 213). Ebenfalls richtig ist der Hinweis der Vorinstanz, wonach (im Unterschied etwa zu Terrassenhäusern, vgl. § 29 Abs. 5 BNO) keine gesetzliche Grundlage für die Einforderung einer Begrünung der Attikaterrasse (oder gar eines Sonnenschutzes) oder (im Unterschied zu Mehrfamilienhäusern, § 54 BauG) zu Spielflächen besteht (angefochtener Entscheid, S. 20).