Soweit dem Bauvorhaben also bereits aus grundsätzlichen Überlegungen zum Volumen und Fussabdruck (eine Grünflächenziffer sei nicht vorhanden) eine ungenügende Einordnung des Bauvorhabens attestiert werde, gehe dies zu weit (angefochtener Entscheid, S. 19). Diese Erwägungen sind nicht zu beanstanden, sie entsprechen auch der Ansicht der kantonalen Fachstelle, wel- - 23 -