Vor dem Hintergrund der mit der neuen BNO eingeführten Ausnützungszuschläge (§ 16 Abs. 2 und 3 BNO) erstaune es denn auch wenig, dass in der Wohnzone W2 neu geplante Bauprojekte, welche (wie hier) von den neuen Nutzungsboni profitierten, im Vergleich zu älteren Bauten als verhältnismässig gross erscheinen könnten. Soweit dem Bauvorhaben also bereits aus grundsätzlichen Überlegungen zum Volumen und Fussabdruck (eine Grünflächenziffer sei nicht vorhanden) eine ungenügende Einordnung des Bauvorhabens attestiert werde, gehe dies zu weit (angefochtener Entscheid, S. 19).