Die Vorinstanz erörterte, der Bauherrschaft könne die Ausschöpfung der in § 4 BNO vorgegebenen Maximalmasse (Anzahl Vollgeschosse, Ausnützungsziffer, Gesamthöhe, Gebäudelänge, Grenzabstände) nicht in genereller Weise unter Berufung auf die ästhetische Generalklausel untersagt werden. Dass das vorgesehene Volumen des Bauvorhabens gegenüber dem giebelständigen Bestand einen Paradigmenwechsel bzw. eine grundlegende ortsbauliche Veränderung darstelle und mit der geplanten Baute ein Massstabssprung (und aufgrund der Gebäudelänge eine Kanalwirkung) einhergehe, rechtfertige für sich betrachtet daher keinen Bauabschlag, zu-