3.2.6.2. Ausgangspunkt und Streitgegenstand bildet der angefochtene Entscheid. Die Vorinstanz erörterte, der Bauherrschaft könne die Ausschöpfung der in § 4 BNO vorgegebenen Maximalmasse (Anzahl Vollgeschosse, Ausnützungsziffer, Gesamthöhe, Gebäudelänge, Grenzabstände) nicht in genereller Weise unter Berufung auf die ästhetische Generalklausel untersagt werden.