Sämtliche Massvorgaben würden eingehalten, die notwendigen Terrainveränderungen seien objektiv begründet und die Gestaltung des Neubaus orientiere sich an den neueren Bauten im Quartier und passe sich daher einwandfrei in das bestehende Quartierbild ein (vgl. Beschwerde, S. 19 ff.). Auf die Erwägungen der Vorinstanz zur Einordnung geht die Beschwerdeführerin dabei nicht weiter ein.