3.2.6. 3.2.6.1. Die Beschwerdeführerin vertritt unter Hinweis auf die für die Einordung massgeblichen Kriterien (vgl. § 27 Abs. 2 BNO) die Ansicht, dass das Baugesuch keine Rechtsnorm verletze, wobei sie im Wesentlichen auf ihre bereits vor Vorinstanz gemachten Ausführungen verweist bzw. diese "noch einmal aufführt". Sämtliche Massvorgaben würden eingehalten, die notwendigen Terrainveränderungen seien objektiv begründet und die Gestaltung des Neubaus orientiere sich an den neueren Bauten im Quartier und passe sich daher einwandfrei in das bestehende Quartierbild ein (vgl. Beschwerde, S. 19 ff.).