zu beanstanden, wenn der Gemeinderat den gestalterischen Anforderungen vor dem Hintergrund der mit der revidierten BNO neu geschaffenen Verdichtungsmöglichkeiten (§ 16 Abs. 2 BNO) und verschärften Anforderungen an die Aussenraum- und Terraingestaltung (§ 29 BNO) heute eine grössere Bedeutung zumesse als dies womöglich früher der Fall gewesen sei, verfüge er hierfür doch über sachliche Gründe sowie eine gesetzliche Grundlage (vgl. angefochtener Entscheid, S. 22; Beschwerdeantwort BVU, S. 4). Inwiefern diese Erwägungen falsch bzw. rechtsverletzend sein sollen, ist nicht ersichtlich.