Die Vorinstanz ging im Übrigen ebenfalls nicht davon aus, § 16 BNO enthalte verschärfte Gestaltungsanforderungen. Sie wies einzig darauf hin, dass in § 29 BNO der neuen BNO die Anforderungen an die Aussenraumund Terraingestaltung verschärft worden seien. Sie hielt fest, es sei – nicht zuletzt mit Blick auf die angestrebte längerfristige Quartierentwicklung unter Berücksichtigung des neu geschaffenen Verdichtungspotentials – nicht - 22 -