Unter Bezugnahme zu dieser Tatsache erörterte der Gemeinderat nachvollziehbar und schlüssig, dieser an sich gewollte Massstabssprung führe dazu, dass diese grösseren Volumen vermehrt in Widerspruch zur bereits gestalteten Umgebung treten würden, was entsprechende gestalterische Anforderungen an solche Bauten stelle, damit sie im Sinne von § 27 BNO und § 42 BauG als gut in die Umgebung eingegliedert betrachtet werden könnten. Es würden nicht strengere Anforderungen an die Bauten gestellt, sondern es sei bloss anspruchsvoller, grössere Bauvolumen in eine gestaltete Umgebung einzugliedern als kleinere (Beschwerdeantwort Gemeinderat, S. 9).