Die Beschwerdeführerin blendet dabei aus, dass die erhebliche Verdichtung des Bestands, welche durch § 16 Abs. 2 BNO (namentlich in der Zone W2) neu möglich wird, zu Bauvorhaben mit grösserem Volumen führt. Unter Bezugnahme zu dieser Tatsache erörterte der Gemeinderat nachvollziehbar und schlüssig, dieser an sich gewollte Massstabssprung führe dazu, dass diese grösseren Volumen vermehrt in Widerspruch zur bereits gestalteten Umgebung treten würden, was entsprechende gestalterische Anforderungen an solche Bauten stelle, damit sie im Sinne von § 27 BNO und § 42 BauG als gut in die Umgebung eingegliedert betrachtet werden könnten.