3.2.5. Die Beschwerdeführerin bringt vor, mit der neu geschaffenen Verdichtungsmöglichkeit (§ 16 BNO) sei kein strengeres Mass an die Gestaltung gesetzt worden. Es beständen keine Hinweise, dass mit § 16 BNO eine Verschärfung der Anforderungen an die Gestaltung vorgenommen worden sei. Die Beschwerdeführerin blendet dabei aus, dass die erhebliche Verdichtung des Bestands, welche durch § 16 Abs. 2 BNO (namentlich in der Zone W2) neu möglich wird, zu Bauvorhaben mit grösserem Volumen führt.