Ob die ca. 2 m breite Grünfläche (Rabatte), welche von der Strasse ca. 3 m zurückversetzt hinter dem mit Beton-Sickersteinen versehenen Vorplatz projektiert ist, als begrünter, optisch wirksamer Vorgarten gelten kann (was die Vorinstanzen verneinten), kann schliesslich offenbleiben. Selbst wenn man dies bejahe wollte, wären damit lediglich ca. 19 m (17 m + 2 m) und damit nach wie vor weniger als 23 m (= 50 % der Strassenanstosslänge von 46 m) als Vorgarten begrünt und optisch wirksam bepflanzt. Das Bauvorhaben genügt somit auch § 29 Abs. 3 Satz 2 BNO nicht.