Dass die Vorinstanzen die Begrünung der strassenabgewandten Seite der Stützmauer mit Efeu und Jungfernrebe (siehe Umgebungsplan) nicht als Vorgarten mit optisch wirksamer Bepflanzung im Sinne von § 29 Abs. 3 Satz 2 BNO einstuften, ist nicht zu beanstanden. Ob die ca. 2 m breite Grünfläche (Rabatte), welche von der Strasse ca. 3 m zurückversetzt hinter dem mit Beton-Sickersteinen versehenen Vorplatz projektiert ist, als begrünter, optisch wirksamer Vorgarten gelten kann (was die Vorinstanzen verneinten), kann schliesslich offenbleiben.