wirksam zu bepflanzen ist (Satz 2). Gemäss Umgebungsplan (1:100, vom 08.11.2022, Plan-Nr. PM_2022-01-07) beträgt die Strassenanstosslänge rund 46 m. Davon können ca. 17 m (im nordöstlichen Parzellenbereich) als begrünter, optisch wirksam bepflanzter Vorgarten eingestuft werden. Dass die Vorinstanzen die Begrünung der strassenabgewandten Seite der Stützmauer mit Efeu und Jungfernrebe (siehe Umgebungsplan) nicht als Vorgarten mit optisch wirksamer Bepflanzung im Sinne von § 29 Abs. 3 Satz 2 BNO einstuften, ist nicht zu beanstanden.