Im Sinne eines Zwischenfazits hielt die Vorinstanz zutreffend fest, dass sich Terrainveränderungen bei Bauvorhaben in Hanglage in der Regel zwar kaum vermeiden lassen (namentlich zwecks Schaffung einer ebenen Gartenfläche), die vorliegend geplanten Terrainveränderungen aber über das objektiv notwendige Mass hinausgehen. Das Ergebnis der Vorinstanzen, wonach die von § 29 Abs. 1 BNO geforderte Rücksichtnahme auf den natürlichen Terrainverlauf nicht zufriedenstellend umgesetzt wurde und sich das Gebäude ungenügend in das Terrain einpasst, ist nicht zu beanstanden. Das Bauvorhaben erweist sich schon aus diesem Blickwinkel als nicht bewilligungsfähig.