Damit habe der kommunale Gesetzgeber die Voraussetzungen für die Zulässigkeit von Terrainveränderungen in der neuen BNO verschärfen und klarstellen wollen, dass persönliche Zweckmässigkeit alleine nicht mehr ausreiche, sondern das entsprechende Bedürfnis auch objektiv begründet werden können müsse (vgl. angefochtener Entscheid, S. 20). Diese Erörterungen leuchten ein und geben zu keinen Beanstandungen Anlass. Der Gemeinderat weist in der Beschwerdeantwort im Übrigen auch darauf hin, § 29 Abs. 1 BNO verlange eine "bezüglich der Terrainveränderungen optimierte Erstellung von Bauten" (Beschwerdeantwort Gemeinderat, S. 7).