Ausgehend davon erörterte die Vorinstanz nachvollziehbar, der kommunale Gesetzgeber bringe damit zum Ausdruck, dass Terrainveränderungen wenn möglich zu unterlassen und (auch innerhalb der Regelmasse von § 29 Abs. 2 BNO) nur insoweit zulässig seien, als besondere Geländeverhältnisse diese bei objektiver Betrachtung auch effektiv erforderten. Damit habe der kommunale Gesetzgeber die Voraussetzungen für die Zulässigkeit von Terrainveränderungen in der neuen BNO verschärfen und klarstellen wollen, dass persönliche Zweckmässigkeit alleine nicht mehr ausreiche, sondern das entsprechende Bedürfnis auch objektiv begründet werden können müsse (vgl. angefochtener Entscheid, S. 20).