3.2.4. 3.2.4.1. Gemäss § 29 Abs. 1 Satz 1 BNO ist das Terrain "in seinem natürlichen Verlauf möglichst zu belassen". Ausgehend davon erörterte die Vorinstanz nachvollziehbar, der kommunale Gesetzgeber bringe damit zum Ausdruck, dass Terrainveränderungen wenn möglich zu unterlassen und (auch innerhalb der Regelmasse von § 29 Abs. 2 BNO) nur insoweit zulässig seien, als besondere Geländeverhältnisse diese bei objektiver Betrachtung auch effektiv erforderten.