3.2.3.3. Der Fachgutachter und die kantonale Fachstelle kamen somit im Wesentlichen aus denselben Gründen zum Ergebnis, dass das Projekt mit dem Gestaltungs- und Einordnungsvorschriften sowie weiteren Vorgaben – namentlich § 29 Abs. 1 und 3 BNO (Aussenraumgestaltung) – nicht vereinbar ist. Das Bauvorhaben lasse wesentliche geforderte Qualitäten hinsichtlich der Einordnung vermissen.