Rücksichtnahme auf den natürlichen Geländeverlauf sei nicht zufriedenstellend umgesetzt. Mit dem vorliegenden Projekt könne keine gute architektonische Gestaltung der Bauten, Anlagen und Freiräume (gemäss den Kriterien von §§ 27 ff. BNO) erreicht werden. Bezüglich der Einordnung in das Orts-, Quartier- und Landschaftsbilds vermöge das Vorhaben die Anforderungen gemäss § 42 BauG bzw. §§ 27 ff. BNO unter Berücksichtigung des bestehenden und künftigen Quartierbilds nicht zu erfüllen.