Durch die Anordnung der Einstellhalle werde eine Zufahrt in den Hang (gegen den Geländeverlauf) notwendig. Dadurch entstehe eine überdimensionierte befestigte Fläche und durch den Höhensprung zur R-Strasse sei auch hier eine massiv in Erscheinung tretende Stützmauer (mit Absturzsicherung) erforderlich. Die in § 29 BNO geforderte - 19 -