Das Baugesuch widerspreche der längerfristig angestrebten Quartierentwicklung – angesichts mangelnder Einpassung von Volumen, Höhenentwicklung, Fussabdruck, äusserer Erscheinung, Ter- rain- und Umgebungsgestaltung. Die Gebäudesetzung, die Einpassung ins Terrain, die Volumetrie, die Höhenentwicklung, die Fassadengliederung, die Disposition des Untergeschosses sowie die Gestaltung des Freiraums, der Terrassen und der Begrünung seien zwingend zu ändern, dabei könne angesichts der Lage, Form und Beschaffenheit des Grundstücks nicht zum Vornherein vom Erreichen der maximal möglichen Baumasse ausgegangen werden. Das Projekt genüge den qualitativen Vorstellungen von § 27 und § 29 BNO nicht.