Materialwahl und Farbe fehlten Angaben zum Sonnenschutz, zu den Fensterkonstruktionen und zur Bedeutung der Raster in den Fassadenplänen, weshalb diese Bauteile und Aspekte nicht beurteilt werden könnten. Im Zusammenhang mit der Terrain- und Umgebungsgestaltung würde eine gute Einordnung anstelle der vorgesehenen Aufschüttungen bis zum Maximalmass von 1.50 m (nach § 29 Abs. 2 BNO) eher einen Verzicht darauf erfordern. Die enorm grosse Gebäudegrundfläche und das maximal aus dem Boden herausgehobene Gebäudevolumen ständen einer wertvollen, nutzerfreundlichen und qualitätsvollen Gestaltung des Umschwungs entgegen.