magerechten, wohnhygienischen und ökologischen Qualität an dieser Hanglage am Rand des Siedlungsgebiets. Bemängelt wird sodann die Fassadengliederung. Diese sei von Geschoss zu Geschoss unterschiedlich. Ein Ordnungsprinzip und eine architektonische Absicht bzw. Herleitung (auch mit Blick auf eine gute Einordnung) sei nicht erkennbar, zumal die Tragstruktur von Geschoss zu Geschoss wechsle. Auffallend sei die Abwendung vom Strassenraum der R-Strasse, indem die nordwestseitigen - 17 -