Der Anforderung, dass mindestens 50 % der Strassenanstosslänge als Vorgarten zu begrünen und optisch wirksam zu bepflanzen sei (§ 29 Abs. 3 BNO), werde weder ansatzweise noch situationskonform entsprochen. Im Weiteren wirkten die Gebäudeform, die Staffelung des Attikas und die Gliederung des ganzen Baukörpers zufällig und beliebig. Sie seien offensichtlich nicht aus einer ortsbaulichen Analyse heraus entwickelt worden. Es fehle der Architektur an spezifischem Ortsbezug, Sensibilität und massstäblicher Einpassung. Auch die marginale Gestaltung der Dach- und Terrassenflächen leiste weder einen Beitrag zu einer besonders guten Einordnung der Baute in das Ortsbild noch zu einer kli-