Die Volumina und der Fussabdruck der umgebunden Bauten würden erheblich übertroffen. Im Strassenraum entstehe eine unerwünschte Kanalwirkung. Ein Beitrag zu einer positiven Strassenraumgestaltung sei nicht ersichtlich, da der Bereich zwischen Gebäude und Strasse primär durch den Zufahrtsbereich zur Tiefgarage, das Besucherparkfeld, den Containerplatz sowie die Stützmauern belegt werde. Der Anforderung, dass mindestens 50 % der Strassenanstosslänge als Vorgarten zu begrünen und optisch wirksam zu bepflanzen sei (§ 29 Abs. 3 BNO), werde weder ansatzweise noch situationskonform entsprochen.