3.2.3. 3.2.3.1. Im Fachgutachten vom 12. Dezember 2022 wurde (mit Blick auf § 27 Abs. 2 BNO) erörtert, dass der geplante Neubau das Grundstück in der Fläche maximal besetze. In der Höhenentwicklung verblieben 67 cm bis zum Maximalmass der Gesamthöhe nach § 4 BNO, die Volumetrie werde bestimmt durch die Baulinie der R-Strasse und die Einhaltung der minimalen Grenzabstände. Der Fussabdruck sei maximal möglich. Auch die maximale Ausnützungsziffer sei praktisch ausgeschöpft. Das vorgesehene neue Volumen stelle gegenüber der Stellung der giebelständigen Altbauten südlich der R-Strasse einen Paradigmenwechsel dar.