3.2.2. Der Gemeinderat holte zur Frage der Einordnung ein Fachgutachten bei C._____, dipl. Arch. ETH/SIA, Raumplaner NDS ETH FSU, ein, welches am 12. Dezember 2022 erstattet wurde (bei den kommunalen Baugesuchsakten Nr. 22.65). Eine weitere fachliche Stellungnahme zur Einordnung holte die Vorinstanz bei der kantonalen Fachstelle – BVU, Abteilung Raumentwicklung, Orts-, Siedlungs- und Regionalplanung Ost (Stellungnahme vom 29. April 2024; Vorakten, act. 211 ff.) – ein. Von solchen behördlich eingeholten Fachexpertisen ist nur ausnahmsweise, aus triftigen Gründen, abzuweichen.