II/4.6.2.1 mit Hinweisen), weshalb darauf verwiesen werden kann. Ebenso kann auf die rechtlichen Ausführungen der Vorinstanz zum (erheblichen) Ermessensspielraum, welcher dem Gemeinderat bei der Anwendung von Ästhetikvorschriften zusteht (Gemeindeautonomie; § 106 Abs. 1 der Verfassung des Kantons Aargau vom 25. Juni 1980 [KV; SAR 110.000]) (vgl. angefochtener Entscheid, S. 10 f. [Erw. 5.2]), verwiesen werden. Auch diese Ausführungen sind korrekt (vgl. auch Entscheide des Verwaltungsgerichts WBE.2022.377 vom 17. Juli 2024, Erw. II/4.2, WBE.2023.148 vom 31. Januar 2024, Erw. II/4.4; je mit Hinweisen).