Die rechtlichen Vorgaben zur Einordnung enthalten in § 27 Abs. 1 BNO und in § 42 Abs. 1 BauG somit ein Eingliederungsgebot (sog. positive ästhetische Generalklausel) und in § 42 Abs. 2 BauG ein Beeinträchtigungsverbot. Die Vorinstanz legte im angefochtenen Entscheid die Grundlagen und Grundsätze im Zusammenhang mit Eingliederungsgeboten resp. Beeinträchtigungsverboten zutreffend dar (angefochtener Entscheid, S. 11 f. [Erw. 5.3]; siehe auch Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2023.148 vom 31. Januar 2024, Erw. II/4.6.2.1 mit Hinweisen), weshalb darauf verwiesen werden kann.